Die Idee universeller Menschenrechte entstand in der Zeit der Aufklärung und fand ihren ersten Niederschlag in den amerikanischen und französischen Verfassungen am Ende des 18. Jahrhunderts. Unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Verbrechen setzte sich nach dem Zweiten Weltkrieg die Einsicht durch, dass es zusätzlich zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Grund- und Menschenrechte auch einer Absicherung auf internationaler Ebene bedarf.
Mit der Annahme der Charta der Vereinten Nationen im Juni 1945 wurde der entscheidende Anstoß gegeben. Artikel 1 enthält das Ziel der "Achtung vor den Menschenrechten", Artikel 68 den Auftrag zur Einsetzung einer Menschenrechtskommission. Diese Kommission unter dem Vorsitz von Eleanor Roosevelt erarbeitete in den Jahren 1947 und 1948 einen Entwurf für eine Menschenrechtserklärung, die der UN-Generalversammlung im September 1948 vorgelegt wurde. Nach intensiven Beratungen über zahlreiche Änderungsvorschläge wurde der 30 Artikel umfassende Entwurf am 10. Dezember 1948 ohne Gegenstimme angenommen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) nahm nicht nur zahlreiche Inhalte staatlicher Grundrechte auf. Sie führte die Ansätze weiter und beeinflusst bis heute die weitere Rechtsentwicklung des internationalen, des europäischen und des einzelstaatlichen Schutzes der Grund- und Menschrechte. Als besonders bedeutsam ist die in Artikel 21 AEMR zum Ausdruck gebrachte Verbindung der Menschrechtsidee mit der Staatsform der Demokratie hervorzuheben.
Die Entwicklung des heutigen europäischen Grundrechtsschutzes begann unter diesem Einfluss mit der Gründung des Europarates im Jahr 1949 und der Beratung eines Textes für eine Menschenrechtskonvention in einem eigenen Ausschuss der Beratenden (Parlamentarischen) Versammlung. Diese erarbeitete aufbauend auf die Ergebnisse der Beratungen im Rahmen der Vereinten Nationen einen Entwurf, den das Ministerkomitee in revidierter Form im August 1950 annahm. Am 4. November 1950 wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in Rom unterzeichnet – unter ausdrücklichem Hinweis auf die AEMR.
Nach der Ratifikation durch zehn Staaten trat die EMRK am 3. September 1953 für diese Staaten in Kraft. Österreich gehörte nicht zu den Gründungsmitgliedern, sondern konnte die EMRK erst nach dem Abschluss des Staatsvertrags von Wien auf den Tag genau fünf Jahre später, am 3. September 1958 ratifizieren. Heute gehören der EMRK 47 Mitgliedstaaten an, eine Mitgliedschaft der Europäischen Union ist zwar angestrebt (Artikel 6 EUV), scheiterte aber bisher an rechtlichen Einwänden. Im Jahr 1964 wurde die EMRK – angestoßen durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – rückwirkend mit dem Tag der Ratifikation in Verfassungsrang gehoben. Mit dieser prominenten Verankerung der EMRK hat Österreich in Europa bis heute eine Alleinstellung. Gleichzeitig bildet die EMRK im österreichischen Verfassungsrecht als Ersatz für einen eigenen Grundrechtskatalog die zentrale Grundlage für verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die seit 2012 als Folge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um die Rechte der Grundrechte-Charta der Europäischen Union ergänzt wurden.
Links:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (PDF)
Europäische Menschenrechtskonvention
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (PDF)