Heute vor 100 Jahren berichteten die Innsbrucker Nachrichten von einer adeligen Dame, die als Kupplerin vor Gericht stand:
"Vor einem Erkenntnissenat unter Vorsitz des Oberlandesgerichtsrates Doktor Schulz hatte sich die gestern dem französischen Adel angehörende Sprachlehrern Dorothea d'Albuquerk wegen Verbrechens der Kuppelei zu verantworten. Die Angeklagte ist seit Beginn des Krieges Sprachlehrerin und unterhielt hier in Wien eine kleine Sprachschule. Ihr Mann weilt derzeit im Felde und sie hat für sich und den Unterhalt ihrer Tochter aufzukommen. Da es ihr im letzten Winter nicht besonders gut ging, kam sie, verleitet durch die seither flüchtig gewordene bekannte Kupplerin Herschmann, auf den Gedanken, ihre Tochter reichen Finanzleuten und Aristokraten zuzuführen. Wie die Erhebungen ergaben, hat die Beschuldigte daraus nachweislich einige tausend Kronen Nutzen gezogen. In der geheim durchgeführten Verhandlung wurde Dorothea d'Albuquerk durch das Beweisverfahren überführt und zu fünf Monaten schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager monatlich, sowie zum Adelsverlust verurteilt."
Der Straftatbestand der Kuppelei fällt im Strafgesetz aus dem Jahr 1852 unter den Punkt "Nothzucht, Schändung und andere schwere Unzuchtsverbrechen." Der Kuppelei strafbar machten sich Personen, die ein Autoritätsverhältnis ausnützten (Eltern, Vormund, Erzieher usw.) und Schutzbefohlene missbrauchten. Auch heute ist die Kuppelei in Österreich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Sollte aus dem Missbrauch des Autoritätsverhältnisses allerdings ein wirtschaftlicher Vorteil gezogen werden, handelt es sich um Zuhälterei, die mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft wird.
Links:
Aus Not die Tochter verkuppelt (Innsbrucker Nachrichten vom 11. August 1918)
Weiterlesen: Strafgesetz 1852 (PDF, siehe dort das "Vierzehnte Hauptstück" ab Paragraph 125)