Anlässlich des italienischen Fliegerangriffs auf die Stadt Innsbruck sowie des "nichtentsprechenden Verhaltens" der Bevölkerung während des Angriffs (siehe die Geschichte vom 25. Februar 1918) veröffentlichte der in Graz erscheinende Arbeiterwille am 19. März 1918 eine Kundmachung der steirischen Statthalterei über Verhaltensmaßregeln bei Fliegerangriffen. Die steirische und insbesondere die Grazer Bevölkerung wurde darin aufgerufen sich an den Beobachtungs- und Alarmdiensten zu beteiligen und feindliche Flieger den Sicherheitsbehörden oder dem Post- und Telegraphenamt rasch zu melden:
"Das Nahen feindlicher Flieger wird angezeigt durch Abgabe von je zehn aufeinanderfolgenden Kanonenschüssen nach vier verschiedenen Richtungen auf dem Schloßberg, durch Inbetriebsetzen von Fabriksdampfpfeifen und durch das Hornsignal (Retraite), das in allen Kasernen gegeben wird. Falls die Bevölkerung alarmiert worden ist, wird auch das Verschwinden der feindlichen Flieger angezeigt werden, und zwar durch Glockengeläute und das Hornsignal (Tagwache), das in allen Kasernen gegeben wird. Sobald die Alarmzeichen vernommen werden, ist während des Fliegeralarmes vor allem Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. Das Verweilen im Freien, auch auf Dächern und Balkonen sowie der Aufenthalt an Fenstern ist gefährlich. Es empfiehlt sich, bei Tag Rolläden, Fensterläden, Jalousien und dergleichen herabzulassen. Wer sich, im Freien befindet, suche möglichst Deckung in Hauseingängen. Wer sich auf freiem Felde befindet und eine Deckung nicht zu erreichen vermag, lege sich auf den Boden. Es ist ratsam, sich im Keller oder in die unteren Stockwerke oder in sonst gut gesicherte Räume zu begeben, doch ist ein Zusammendrängen von Menschen zu vermeiden. Kleine Räume sind besser als große."
Nach der Entwarnung sollten Geschoßteile und nichtexplodierte Bomben liegengelassen und die Fundorte umgehend dem nächsten Sicherheitsorgan gemeldet werden. Auffällige Gerüche, die von Bomben herrührten, sollten ebenfalls den Sicherheitsorganen gemeldet werden und Gebäude in denen sich ein solcher Geruch wahrnehmen ließ, durften nicht betreten werden. Die Nichtbeachtung der behördlichen Anordnungen wurde mit Geldbußen bis zu 400,- Kronen (entspricht etwa 196,- Euro) oder mit einer Arreststrafe geahndet.
Der Artikel schließt mit den Worten: "Es empfiehlt sich, diese Notiz auszuschneiden und aufzubewahren."
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Verhaltungsmaßregeln bei Fliegerangriffen (Der Arbeiterwille vom 19. März 1918)