Nachdem sich die Republik Deutschösterreich nicht als Rechtsnachfolgerin der Monarchie betrachtete (das kommt unter anderem im Staatsvertrag von Saint Germain-en-Laye zum Ausdruck, der deshalb nicht als "Friedensvertrag" bezeichnet wird), gab es zahlreiche formalrechtliche Fragen zu beantworten, die mit dem Übergang von der Monarchie zur Republik zusammenhingen. Eine davon, nämlich die Frage, ob man den von der kaiserlichen Regierung zuerkannten Ehrensold für eine im Krieg erworbene Tapferkeitsmedaille im neuen Staat weiter beziehen könne, thematisierte der Lavanttaler Bote am 22. Jänner 1919:
"Zur Vermeidung von Zweifeln und Anfragen über die Art der Flüssigmachung der Tapferkeitsmedaillenzulagen wird verlautbart: Zufolge Verordnung des d.-ö. Staatsamtes für Heerwesen erhalten jene Medaillenbesitzer, die ihre fortlaufenden Gebühren aus militärischen oder Zivilkassen beziehen, die Medaillenzulage zugleich mit ihren Bezügen aus diesen Kassen. Allen anderen Medaillenbesitzern werden die Zulagen durch die Pensionsliquidatur des Militärkommandos in Wien (IX. Lakierergasse 1 b) im Wege der Postsparkasse flüssig gemacht."
Der Erhalt einer Tapferkeitsmedaille brachte nicht nur hohes gesellschaftliches Ansehen mit sich, sondern auch eine regelmäßige finanzielle Zuwendung, nämlich den "Ehrensold". Dieser war vor allem für ausgemusterte Soldaten eine wichtige Nebeneinnahme, da der Ehrensold anders als der reguläre Sold lebenslang ausbezahlt wurde. Für eine goldene Tapferkeitsmedaille bekam man ab dem Jahr 1914 30,- Kronen (etwa 150,- Euro), für eine Silberne Medaille I. Klasse 15,- Kronen (etwa 75,- Euro) und für die Silberne Medaille II. Klasse 7,50 Kronen (etwa 27,- Euro).
Die Auszahlung des Ehrensolds erfolgte noch bis 1923, wurde aber wegen der anhaltenden Wirtschaftskrise, der Hyperinflation und der Währungsreform von 1924/25 eingestellt. Erst das Tapferkeitsmedaillen-Zulagegesetz von 1931 führte für die oberen Rangklassen den Ehrensold wieder ein.
Links:
Die Zulagen für die Tapferkeitsmedaillen (Unterkärntner Nachrichten vom 22. Jänner 1919)
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