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Von Tag zu Tag 1917 bis 1919

30. Jänner 1919

Salzburg im Jahr 1918
Salzburg im Jahr 1918; © Österreichische Nationalbibliothek, Ansichtskarten Online

Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges wurden die Hoffnungen nach einem besseren Leben rasch enttäuscht, da sich die soziale Lage im ersten Nachkriegsjahr weiter verschärfte. Neben Hunger, Arbeitslosigkeit und Lebensmittelknappheit bereitete der Bevölkerung besonders die Wohnungsnot große Sorgen. In Salzburg war die Wohnungsnot damals besonders stark. Am 30. Jänner 1919 wurden deshalb in einer Sitzung in der Landesversammlung drastische Notmaßnahmen beschlossen, wie das Salzburger Volksblatt berichtete:

"Die wesentlichen Punkte der Verordnung seien hier skizziert: Die Stadtgemeinde Salzburg und die Gemeinden Aigen, Gnigl, Leopoldskron, Maxglan, Morzg und Siezenheim bilden ein Wohngebiet und unterstehen der Wirksamkeit des Salzburger Mietsamtes. Innerhalb dieses Wohngebietes hat jeder Hausbesitzer die Zahl der Wohnungen in seinem Hause, die Zahl der Räume in jeder Wohnung und die Art der Vermietung der einzelnen Wohnungen anzuzeigen. Außerdem ist jeder Wohnungsinhaber, der sogenannte Doppelwohnungen besitzt, zur Anzeige verpflichtet, ebenso jeder Wohnungsinhaber, dessen Wohnung fünf oder mehr Wohnräume enthält […] Wird mehr als eine Wohnung als nötig bezeichnet, so entscheidet die Gemeinde über den Bedarf […] Die Gemeinde kann für Wohnzwecke anfordern: Leerstehende Wohnungen, auch wenn sie vermietet sind, ohne daß aber innerhalb vier Wochen eine Benützung zu erwarten ist; Doppelwohnungen, unzulänglich benützte Wohnungen und überzählige Wohnbestandteile in Wohnungen; ferner leerstehende Räumlichkeiten, die seit dem 1. August 1914 dem Wohnzwecke entzogen wurden, Wohnungen in fast fertiggestellten Bauten, wenn die Gemeinde auf ihre Kosten die Bauten bewohnbar macht; Zimmer in Fremdenherbergen, doch darf hier nur der vierte Teil der der verfügbaren Zimmer angefordert werden. […]Bei der Anforderung von Mietwohnungen obliegt der Gemeinde die Leistung einer Vergütung an den Hauseigentümer in der Höhe des Mietzinses […]Der Hauseigentümer kann bei der Rückstellung, die innerhalb der ortsüblichen Räumungsfristen zu erfolgen hat, verlangen, daß die Wohnung in dem Zustande, in dem sie seinerzeit übergeben wurde, zurückgegeben wird, widrigenfalls ein Betrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auszuwerfen ist."

Link:
Die Bekämpfung der Wohnungsnot in Salzburg (Salzburger Volksblatt vom 30. Jänner 1919)

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