In dem mit Österreich-Ungarn im Ersten Weltkrieg verbündeten Deutschen Reich wurde 1918 über die Einführung eines Verbots des Hausierens, also der Haustürverkauf durch reisende Vertreter, insbesondere der Nähmaschinenverkäufer, diskutiert. Dieses Vorhaben stieß auch in der Österreichische Nähmaschinen- und Fahrrad-Zeitung am 30. September 1918 auf große Zustimmung, da reisende Nähmaschinenhändler offenbar auch in Österreich-Ungarn immer wieder Probleme bereiteten:
"Die Vorsteherin einer Nähschule in einer benachbarten Ortschaft besuchte uns nach längerer Abwesenheit wieder. Unter Tränen gestand sie uns, daß sie einem Schwindler aufgesessen sei. Sie habe sich verleiten lassen und habe von diesem Schwindler zwei Nähmaschinen für ihre Lehrmädchen gekauft; nicht nur daß sie mit den beiden Maschinen gar nicht zufrieden sei, das viel Schlimmere sei noch, er habe ihr die Heirat versprochen. Die Arme bekräftigte ihre Aussage mit einigen Liebesbriefen an der Hand, sie habe sich wegen dieser Liebe mit ihrer Schwester und ihrer Mutter entzweit und nun bekomme sie ihren Zukünftigen gar nicht mehr zu sehen und auch kein Lebenszeichen von ihm; wir möchten ihr doch einen väterlichen Rat erteilen. Aber hierzu war es leider zu spät."
Heute werden Haustürgeschäfte in Österreich formal als "Auswärtsgeschäfte" oder "Außergeschäftsraumverträge" bezeichnet und beziehen sich auf (Kauf-)Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des jeweiligen Unternehmens. Mit wenigen Ausnahmen können Konsumentinnen und Konsumenten innerhalb von 14 Tagen von solchen Geschäften zurücktreten.
Links:
Gegen das Hausieren (Österreichische Nähmaschinen- und Fahrrad-Zeitung vom 30. September 1918)
Weiterlesen: Rücktrittsrecht bei Auswärtsgeschäften (PDF, Sozialministerium)